Rechtsprechung
   BGH, 18.10.1955 - 1 StR 356/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1955,4838
BGH, 18.10.1955 - 1 StR 356/55 (https://dejure.org/1955,4838)
BGH, Entscheidung vom 18.10.1955 - 1 StR 356/55 (https://dejure.org/1955,4838)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 1955 - 1 StR 356/55 (https://dejure.org/1955,4838)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1955,4838) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.06.1952 - 1 StR 708/51

    Züchtigung - §§ 223, 16, 17 StGB, 'Doppelirrtum'

    Auszug aus BGH, 18.10.1955 - 1 StR 356/55
    Hat der zur Leistung des Offenbarungseides Verpflichtete eine Sache an einen anderen sicherungsübereignet, so braucht er zwar nicht die Sache selbst in seinem Vermögensverzeichnis anzugeben, da sie nicht mehr in seinem Eigentum steht; in das Verzeichnis aufzunehmen ist jedoch, der ihm aus dem Sicherungsübereignungsvertrag zustehende Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums an der Sache nach, dem Erlöschen der gesicherten Forderung, das sog. "Anwartschaftsrecht", (u.a. RG JW 1934, 2692 Nr. 8; BGH NJW 1952, 1023 Nr. 17).
  • BGH, 21.05.1953 - IV ZR 192/52

    Allgemeines Vertragsrecht-Gutgl. Erwerb d. aufschiebend bedingt übereig. Sache

    Auszug aus BGH, 18.10.1955 - 1 StR 356/55
    Doch gilt das nicht ausnahmslos; es kommt vielmehr immer auf die Umstände des Einzelfalles an, ob dem Erwerber der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu machen ist (vgl. u.a. RGR Komm 10. Aufl. Anm. 6 b zu § 932 BGB; Palandt 14. Aufl. Anm. 2 b zu § 932 BGB; BGHZ 10, 69, 74 [BGH 21.05.1953 - IV ZR 192/52]; BGH VRS Bd. 5 S. 486, 487).
  • BGH, 19.06.1951 - 1 StR 42/51

    Sicherungsübereignungen - § 263 StGB, Vermögensschaden, Stundung, Irrtum; § 246

    Auszug aus BGH, 18.10.1955 - 1 StR 356/55
    Entscheidend ist allein, daß er unter Ausschluß des Berechtigten K. das Eigentum an dem Wagen der Frau H. rechtswirksam verschaffen wollte (vgl. RGSt 61, 65; RG HRR 1931 Nr. 902; BGHSt 1, 262, 264) [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51]; in diesem Sinne sind ersichtlich auch die Ausführungen der Strafkammer zu verstehen.
  • BGH, 16.11.1951 - 2 StR 206/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 18.10.1955 - 1 StR 356/55
    Stellt im übrigen die Strafkammer fest, daß Frau H. gutgläubig Eigentümerin des Lastkraftwagens geworden ist und der Beschwerdeführer demzufolge nicht etwas falsches beschworen hat, so wird sie zu prüfen haben, ob er sich nicht möglicherweise des - mit unbedingtem oder bedingtem Vorsatz begangenen - versuchten Meineids schuldig gemacht hat (vgl. u.a. BGHSt 2, 74, 76) [BGH 16.11.1951 - 2 StR 206/51].
  • RG, 20.12.1926 - III 615/26

    1. Ist die zur Sicherung übereignete Sache für den Veräußerer eine "fremde" im

    Auszug aus BGH, 18.10.1955 - 1 StR 356/55
    Entscheidend ist allein, daß er unter Ausschluß des Berechtigten K. das Eigentum an dem Wagen der Frau H. rechtswirksam verschaffen wollte (vgl. RGSt 61, 65; RG HRR 1931 Nr. 902; BGHSt 1, 262, 264) [BGH 19.06.1951 - 1 StR 42/51]; in diesem Sinne sind ersichtlich auch die Ausführungen der Strafkammer zu verstehen.
  • BGH, 28.09.1956 - 1 StR 275/56

    Rechtsmittel

    Hieraus ergibt sich, daß der Schuldner seiner Offenbarungspflicht genügt, wenn er jene Ansprüche (auf Rückgewähr oder Zahlung eines Übererlöses) im Vermögensverzeichnis angibt (vgl. BGH 1 StR 356/55 vom 18. Oktober 1955; 1 StR 85/56 vom 27. April 1956).

    Wenn auch, wie oben ausgeführt, die Frage nach etwaigen Sicherungsübereignungen unter C 9 des Vermögensverzeichnisses zunächst einmal die Angabe der sicherungshalber übereigneten Sachen durch den Offenbarungseidschuldner gewährleisten soll, so bezweckt sie doch weiterhin auch die Auskunft über die Rechtslage hinsichtlich dieser Sachen, Es ist die Pflicht desjenigen, der einen Offenbarungseid leistet, mit aller ihm möglichen Sorgfalt und Aufmerksamkeit darauf hinzuwirken, daß die Angaben über sein Vermögen sowohl mit den tatsächlichen Gegebenheiten als auch mit den rechtlichen Verhältnissen durchweg in Einklang stehen (u.a. RG LZ 1915 Sp 983 Nr. 48; 1925 Sp 779; BGH 1 StR 356/55 vom 18. Oktober 1955).

    Hierzu wird darauf hingewiesen, daß er gegebenenfalls verpflichtet war, sich von dem den Eid abnehmenden Richter über den Umfang seiner Offenbarungspflicht belehren zu lassen (BGH NJW 1955, 638 Nr. 15, ferner BGH 4 StR 569/54vom 20. Januar 1955, 1 StR 356/55 vom 18. Oktober 1955).

  • BGH, 25.11.1969 - 1 StR 443/69

    Angriffe gegen die Beweiswürdigung - Wertung falscher Angaben als Meineid -

    Sicherungsübereignete Gegenstände und sicherungshalber abgetretene Forderungen können jedoch entgegen der Ansicht der Strafkammer nicht in das Vermögensverzeichnis aufgenommen werden, wohl aber müssen sogenannte Anwartschaftsrechte auf Rückübertragung dieser Werte, und zwar auch bei Höherwertigkeit der Gegenforderung angegeben werden (RG JW. 1934, 2692 Nr. 8; BGH NJW 1952, 1023 Nr. 17; BGH Urteil vom 18. Oktober 1955 - 1 StR 356/55 - BGHSt 13, 345, 350 f) [BGH 20.11.1959 - 1 StR 294/59].
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht